Freiwillige Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck
27.11.2025 Die in Kürze in Kraft tretenden Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regeln u.a. eine freiwillige Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck. Mit § 38a EnWG werden Regelungen zu einer freiwilligen Übergangsversorgung für Mittelspannung und Mitteldruck geschaffen, vergleichbar mit der Ersatzversorgung in Niederspannung und Niederdruck. Bisher enthielt schon § 118c EnWG für die Monate Januar und Februar 2023 eine entsprechende, befristete Übergangsregelung.
Generell soll es sich bei den von § 38a EnWG erfassten Sachverhalten nach dem Willen des Gesetzgebers um eher seltene Ausnahmefälle handeln. Von größeren Gewerbebetrieben oder Industrieunternehmen werde nämlich erwartet, dass sie in der Lage sind, zur Durchführung ihres Geschäftsbetriebs durchgängig auf vertraglicher Grundlage den Bezug von Strom oder Gas mit einem Lieferanten zu vereinbaren und die entsprechenden Entgelte einschließlich der Netzentgelte zu zahlen.
Um wirtschaftliche Nachteile für sich und die Allgemeinheit zu vermeiden, musste der Netzbetreiber bisher den vertragslosen Kunden unverzüglich vom Netz nehmen, eine unpopuläre Entscheidung vor Ort, u.a. mit Blick auf möglicherweise betroffene Arbeitsplätze oder Vertragspartner dieses Kunden. Zukünftig können sich der örtliche Netzbetreiber und der örtliche Grundversorger ggf. auf das Angebot einer Übergangsversorgung verständigen. § 38a EnWG liefert dann im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Vereinbarung vor Ort. Es handelt sich für den Grundversorger um eine fakultative Ausweitung der Ersatzversorgung in Niederspannung oder Niederdruck auf eine Übergangsversorgung, wobei eine entsprechende Vereinbarung auch davon abhängt, ob der örtliche Netzbetreiber eine entsprechende Notwendigkeit sieht.
Übernimmt der Grundversorger freiwillig die Aufgabe einer Übergangsversorgung von Letztverbrauchern in Mittelspannung oder Mitteldruck mit Energie, ohne dass der Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, kann er hierfür – wie in der Ersatzversorgung – gesonderte Entgelte fordern.
– MS –

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