Bundesregierung kündigt Klimaschutzprogramm 2026 an
24.03.2026 Die Bundesregierung will das neue Klimaschutzprogramm bis Ende März 2026 verabschieden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/4740) auf eine Kleine Anfrage (21/4358) der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen.
Die Bundesregierung wolle im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2026 die notwendigen Klimaschutzmaßnahmen ergreifen, um die Klimaziele aus dem Bundes- Klimaschutzgesetz (KGS) zu erreichen. Den größten Nachsteuerungsbedarf gebe es in den Sektoren Verkehr und Gebäude. Da der Abstimmungsprozess zum Klimaschutzprogramm 2026 noch laufe, „können keine Einzelheiten zu möglichen Klimaschutzmaßnahmen genannt werden“, schreibt die Bundesregierung.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von 29.01.2025 – 7 C 6.24, wonach die Bundesregierung das Klimaschutzprogramm von 2023 nachbessern muss, um die Klimaziele zu erreichen. Das Programm genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, um die Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 65 % im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 zu erreichen.
Im Oktober 2023 hatte die Bundesregierung auf der Grundlage des KSG das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Die Umwelthilfe fordert eine Ergänzung dieses Programms, weil sie weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansieht.
Bereits das Oberverwaltungsgericht hatte der Klage (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.05.2024 – 11 A 22/21 und 11 A 31/22) stattgegeben: Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Inhaltlich handele es sich bei dem KSG um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Klimaschutzprogramm müsse sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des Klimaschutzziels für 2030 erforderlich seien. Diesen Anforderungen genüge das Programm nicht, weil schon die Prognosen der treibhausgasmindernden Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen fehlerhaft seien und zudem eine Lücke von 200 Mio. t CO2-Äquivalenten bestehe, die zur Erreichung des Ziels für 2030 geschlossen werden müsse. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat das BVerwG zurückgewiesen.
– hib/MS –

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