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Neuer Leitfaden zur sauberen Fahrzeugbeschaffung veröffentlicht

22.05.2025 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen neuen Leitfaden für Vergabestellen zur Umsetzung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) veröffentlicht. Dieser richtet sich an die Vergabestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen. Zielsetzung ist es, die Vergabestellen über die Anforderungen des SaubFahrzeugBeschG, der Datenerhebung und Bereitstellung im Rahmen des Monitorings und der Dokumentationspflichten zu informieren. Sie gilt für Verträge über Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen, für öffentliche Dienstleistungsaufträge über Personenverkehrsdienste mit Straßenfahrzeugen (ÖPNV) sowie für Dienstleistungsaufträge über weitere Verkehrsdienste (z.B. Paket- und Postdienste, Abholung von Siedlungsabfällen, Personenbeförderung).

Die Aktualisierung des vorliegenden Leitfadens im Mai 2025 berücksichtigt die Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Beschaffung sauberer Fahrzeuge in der Bundesverwaltung (AVV Saubere Fahrzeuge), die Umsetzung und das Inkrafttreten der elektronischen Standardformulare (eForms-DE) und enthält darüber hinaus weitere Hinweise basierend auf den bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der CVD-Richtlinie und dem SaubFahrzeugBeschG.

Mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs- Gesetz wurden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für saubere, d.h. emissionsarme oder -freie, Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge, einschließlich Stadtbussen, für die Beschaffung vorgegeben. Die Vorgaben gelten seit dem 02.08.2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie auch bestimmte privatrechtlich organisierte Akteure (Sektorenauftraggeber). Ein Teil der von ihnen angeschafften bzw. bei bestimmten von ihnen vergebenen Dienstleistungen (z.B. Post- und Paketdienste, Abholung von Siedlungsabfällen, Sonderbeförderung) durch die Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge muss danach emissionsarm oder -frei sein.

– BMDV –

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