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Meldung von Mieterdaten an den Grundversorger zulässig

28.05.2025 Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) hat per Beschluss klargestellt, dass Vermieter künftig unter bestimmten Bedingungen Mieterdaten an Grundversorger übermitteln dürfen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) müssen Mieter die Stromentnahme bei Einzug in eine neue Wohnung dem jeweiligen Grundversorger mitteilen. Diese Pflicht ist jedoch vielen nicht bekannt. Bisher gab es die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger zu wählen, der dann den Leistungszeitraum des Grundversorgers mitabrechnet.

Ab dem 06.06.2025 ist mit Etablierung des 24h-Lieferantenwechselprozesses eine nachträgliche Lieferantenwahl nicht mehr möglich. Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt dann durch den Grundversorger, wenn nicht rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe ein anderer Versorger gewählt wurde. Eine Lieferantenwahl kann nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Aufgrund dieser Änderung der Abrechnungspraxis liegt es im Interesse von Vermietern und Verwaltern, die selbst gegebenenfalls für den bezogenen Strom der Mieter in Anspruch genommen werden könnten, die Daten der neuen Mieter möglichst früh dem jeweiligen Grundversorger mitzuteilen.

Um Rechtssicherheit zu schaffen hat die DSK erklärt, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt künftig eine Übermittlung der Mieterdaten an die Grundversorger datenschutzrechtlich zulässig ist. Danach dürfen ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe Vermieter bzw. beauftragte Verwalter Mieterdaten an den jeweiligen Grundversorger übermitteln. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieter bzw. Verwalter sei dann anzuerkennen, wenn die Mieter noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben und sie zuvor auf die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger hingewiesen wurden.

– MS –

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