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Energieaudit nach dem EDL-G

20.04.2023 Das nächste verpflichtende Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) steht an: turnusmäßig ist alle vier Jahre nach dem Erstaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren ein Energie­audit erneut durchzuführen. Das Audit gilt als wichtiges Instrument, um in Unternehmen Maßnahmen zu identifizieren, durch die Energieeffizienz gesteigert und Energiekosten reduziert werden sollen. Bis zum 05.12.2023 ist jetzt das zweite Wiederholungsaudit durchzuführen.

Jedes Unternehmen, das kein KMU ist, muss durch einen fachkundigen, unabhängigen Energieauditor alle vier Jahre seine Energieverbräuche analysieren und konkrete Verbesserungsvorschläge erarbeiten. Das gilt nur dann nicht, wenn das Unternehmen bereits ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS ausführt.

Ein Unternehmen ist dann kein »Kleines oder Mittleres Unternehmen (KMU)« wenn es 250 oder mehr Personen beschäftigt oder bei weniger Beschäftigten mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat. Bei der Ermittlung der Mitarbeiter und Geschäftszahlen sind sog. verbundene Unternehmen bzw. Partnerunternehmen zu berücksichtigen. So unterliegen ggf. auch Unternehmen, die mit nur wenigen Mitarbeitern in einer Konzernstruktur arbeiten, den Vorgaben des EDL-G. Andererseits können sich auditpflichtige Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, von der Auditpflicht freistellen lassen.

Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die zur Durchführung von Energieaudits berechtigt sind (Energieauditorenliste), beauftragt. Diese Personen müssen über die erforderliche Qualifikation nach § 8b EDL-G verfügen.

Um den Energieauditoren die Durchführung der Energieaudits zu erleichtern, hat das BAFA einen Leitfaden erstellt. Er dient als Anwenderhilfe zur Erstellung von Energieauditberichten nach DIN EN 16247-1. Im Leitfaden wird u.a. eine rückblickende Bewertung bisheriger Energieaudits gefordert. Maßnahmen aus früheren Audits, die nicht umgesetzt wurden, müssen aufgelistet und, sofern die Umsetzung geplant ist, wirtschaftlich neu bewertet werden.

Das Energieaudit ermöglicht es, kurzfristig Einsparpotenziale zu identifizieren und umzusetzen. Der Auditbericht benennt und priorisiert Einsparpotenziale und mögliche Maßnahmen und soll konkrete Umsetzungspläne enthalten. Das ist wichtig gerade im Zusammenhang mit den stark gestiegenen Energiepreise, um Energiekosten zu stabilisieren oder sogar zu senken. Die im Bericht gesammelten Daten können zudem Grundlage für die Klimabilanz sein, wichtig mit Blick auf die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung!

– MS –

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