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Bundesregierung legt 11. GWB-Novelle vor

05.04.2023 Die Bundesregierung hat im April die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Das sogenannte Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz soll das geltende Recht fortentwickeln und die Befugnisse des Bundeskartellamtes (BKartA) deutlich erweitern. Das GWB sei das »wirtschaftliche Grundgesetz« der sozialen Marktwirtschaft, so das Bundesjustizministerium. Deutschland brauche eine Wettbewerbsbehörde »mit Biss«“!

Dies betrifft insbesondere drei Bereiche:

  • Das BKartA soll direkt nach einer Sektoruntersuchung und unabhängig von konkret festgestellten Kartellrechtsverstößen weitgehende Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen ergreifen dürfen (»New Competition Tool«). Bisher konnte die Kartellbehörde nicht direkt tätig werden, sondern musste einzelne Verfahren einleiten und Ver­stöße gegen das GWB feststellen. Die Sektoruntersuchung ist ein etabliertes Werkzeug der Kartellbehörden, das diesen erlaubt, fundierte Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den untersuchten Märkten zu gewinnen. Ihre Dauer soll auf 18 Monate begrenzt werden. Zugleich soll die Behörde unmittelbar Abhilfemaßnahmen gegen Störungen des Wettbewerbs ergreifen können, wenn sie eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs feststellt.
  • Weiter soll das BKartA in die Lage versetzt werden, wegen möglicher Verstöße gegen den Digital Markets Act (DMA) zu ermitteln und dafür auch von den ihm bei dem Verdacht von Kartellrechtsverstößen zur Verfügung stehenden Ermittlungsbefugnissen Gebrauch zu machen. Der DMA reguliert das Verhalten bestimmter großer Digitalkonzerne mit Systemrelevanz (sog. Gatekeeper oder »Torwächter«). Darunter sind zentrale digitale Plattformdienste zu verstehen, die viele gewerbliche Nutzer und Endnutzer miteinander in Verbindung bringen und dabei über erhebliche wirtschaftliche Macht verfügen. Hier soll der DMA für mehr Fairness und bessere Wettbewerbsbedingungen in der EU sorgen. Der DMA gilt ab dem 02.05.2023 und erlaubt der Kommission bei Verstößen, entsprechende Abhilfemaßnahmen bis hin zu Entflechtungen zu ergreifen.
  • Schließlich soll die behördliche Vorteilsabschöpfung gestärkt werden. So soll eine (widerlegliche) Vermutung der Erzielung eines Vorteils i.H.v. mind. 1% der tatbefangenen Umsätze im Inland eingeführt werden. Weiter will der Gesetzgeber Redaktionsfehler bei früheren Novellen beheben und eine vergaberechtliche Änderung vornehmen.

– MS –

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