Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

27.02.2024 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Anwendung der Urteile des BFH vom 13.12.2018 – V R 4/18 und des EuGH vom 08.12.2022 – C- 378/21 zum Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher Stellung genommen.

Wird in einer Rechnung unrichtig Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diese Umsatzsteuer allein aufgrund des unrichtigen Ausweises in der Rechnung, so der BFH, auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer. Demgegenüber vertritt der EuGH die Auffassung, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) schuldet, wenn keine Gefahrdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 MwStSystRL sei in einem solchen Fall nicht anwendbar. Diese Einschränkung der Anwendung des § 14c UStG hat die Finanzverwaltung nun aufgegriffen.

Die Regelungen in § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis basieren unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL. Dieser unterscheidet – anders als die Regelungen in § 14c UStG – nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Grundsätzlich führt ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis also dazu, dass der Unternehmer diese Steuer auch schuldet. Mit der EuGH-Entscheidung tritt diese Steuerschuld nicht ein, wenn keine Gefahrdung des Steueraufkommens vorliegt.

Mit Schreiben vom 27. 02. 2024 übernimmt das BMF die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung in den Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) und hat die Abschnitte 13.7, 14c Abs. 1, 14c Abs. 2 und 24.9 entsprechend angepasst. So ist § 14c UStG unionsrechtskonform einschränkend auszulegen, wenn keine Gefahrdung des Steueraufkommens eintritt. Dies ist gemäß BMF der Fall, wenn der Unternehmer die Leistung an einen Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich – also als Endverbraucher – erbracht hat, bei dem sichergestellt ist, dass er die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann.

Die Regelungen sind in allen offenen Fallen anzuwenden.

– MS –

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche