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Titel: Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 18.04.2025
Aktenzeichen: –VR7/22
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 26091816 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 1/2026, Seite 17

Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe

– BFH, Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22 –[1]

Leitsatz des Gerichts:

Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des…

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