Der Vertragsbeginn im Lichte der AVBFernwärmeV
RA Dr. Karsten Rauch, Wuppertal[1]
Verträge dienen allgemein dem Zweck, Erwartungen der handelnden Parteien obligatorisch festzulegen. Die angestrebte Verbindlichkeit kann dabei im Wege einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung vereinbart werden (§ 158 BGB). Bestimmungen zur Leistungszeit (§ 271 BGB), d.h. z.B. zur Fälligkeit, aber auch zum Vertragsbeginn, werden zumindest von gewerblich handelnden Rechtssubjekten regelmäßig im Rahmen der Vertragsverhandlungen festgelegt.
Das Fernwärmevertragsrecht orientiert sich dem Grunde nach an der vorstehenden Rechtspraxis. Gleichwohl lassen sich – bei genauerer Betrachtung – Besonderheiten feststellen. Insbesondere wie der Vertragsbeginn im Lichte des § 32 Abs. 1 der „Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVBFernwärmeV) bestimmt werden kann und welche operativen Herausforderungen
für Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU/Versorger) damit verbunden sein können, wird in diesem Beitrag beleuchtet. Dabei wird ebenfalls auf eine aktuellere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg eingegangen, die in Bezug auf die Festlegung des Vertragsbeginns bei Telekommunikationsverträgen am 19.12.2024 verkündet worden ist. Wärmewende gestalten – Gestattungsverträge als strategisches Instrument zwischen Wettbewerb und Versorgungssicherheit.