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Titel: DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: 15 U 249/24
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 25090656 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 8/2025, Seite 233

DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen

– OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24 –[1]

Leitsatz der Redaktion:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Sachverhalt

Die…

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