Titel: DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: 15 U 249/24
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
25090656
ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 8/2025, Seite 233
DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen
– OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24 –[1]
Leitsatz der Redaktion:
Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Sachverhalt
Die…