Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: 15 U 249/24
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 25090656 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 8/2025, Seite 233

DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen

– OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24 –[1]

Leitsatz der Redaktion:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Sachverhalt

Die…

Dieser Beitrag wurde in der Zeitschrift "Versorgungs Wirtschaft" Versorgungswirtschaft, Heft 8/2025, Seite 233 bereits veröffentlicht und ist für registrierte Nutzer ab 10.08.2025 online verfügbar.
Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar.
Sie haben die Möglichkeit, das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.
weitere Infos | zum Login (für das Online Angebot registrierte Abonnenten)

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche