Die Abschaffung der Fiktion einer Hin- und Rücklieferung beim Betrieb von KWK-Anlagen – Was ändert sich jetzt für die Anlagen- und Netzbetreiber?
RAin Hilda Faut und RAin Kristina Watke, München[1]
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) ermöglichen die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer Energie und Wärme. Die Wärmeproduktion ist in der Regel der primäre Grund für den Anlagenbau. Oftmals werden aber auch die erzeugten Strommengen nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber selbst vor Ort verbraucht.
Auch für diese dezentral verbrauchten Strommengen können Anlagenbetreiber unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten. Die Finanzverwaltung hat diese Vorgänge umsatzsteuerlich mit der Fiktion einer Hin- und Rücklieferung abgewickelt. Diese umsatzsteuerlichen Folgen der Zuschlagszahlung waren lange umstritten. Ausgelöst durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 31.03.2025 ein neues Schreiben, in dem es seine bisherige Praxis aufgibt.[2]
Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Hintergründe der neuen Finanzverwaltungspraxis geben und auf die nun für Anlagenbetreiber erforderlichen Handlungsschritte hinweisen.