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Titel: Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 3 EEG 2017
Autor: RAin Vedrana Millinger
Datum: 01.11.2025
Artikeltyp: Aufsätze
Dokumentennummer: 25091572 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 11/2025, Seite313

Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 3 EEG 2017

RAin Vedrana Millinger, Gronau[1]

Die Fälligkeitsverzinsung nach § 60 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) zählt zu den zentralen Sanktionsinstrumenten des EEG-Finanzierungssystems. Sie soll sicherstellen, dass Energieversorgungsunternehmen (EVU) ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) rechtzeitig, vollständig und formal korrekt erfüllen. Zwei aktuelle Urteile – des OLG Hamm und des OLG Dresden – zeigen jedoch, dass derselbe Sachverhalt sehr unterschiedlich bewertet werden kann. Während das OLG Hamm an einer strengen, formal orientierten Auslegung festhält und eine Verzinsungspflicht selbst bei materiell richtiger Zahlung bejaht, nimmt das OLG Dresden eine teleologische Reduktion vor und lehnt eine Verzinsung ab, wenn weder eine Systembeeinträchtigung noch ein wirtschaftlicher Vorteil eingetreten ist.

Die Entscheidungen markieren einen Wendepunkt im energierechtlichen Sanktionsrecht. Erstmals weicht ein Oberlandesgericht von der bisherigen höchstrichterlichen Linie ab. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen der anhängigen bzw. anstehenden Nichtzulassungsbeschwerden könnte Leitlinien für

den zukünftigen Umgang mit vergleichbaren Fällen schaffen – auch über das EEG hinaus.

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