Batteriespeicher– Neues zu Außenbereichsprivilegierung, Entflechtung, Baukostenzuschüssen und Netzentgelten
RAin Victoria v. Minnigerode, RA Kris Bühler und RA Dr. Thomas Wolf, Nürnberg[1]
„Mit Stand September 2025 sind gemäß Marktstammdatenregister 2,2 GW Batteriespeicher mit einer Nennleistung größer 1000 kW in Betrieb. In Planung befinden sich laut Marktstammdatenregister Stand September 2025 4,4 GW Batteriespeicher mit einer Nennleistung größer 1000 kW, die bis zum Sommer 2027 in Betrieb gehen könnten.“[2] So kann man im kürzlich veröffentlichten Bericht zu Stand und Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität der Bundesnetzagentur (BNetzA) lesen. Und das dürfte nur der Anfang sein. Um den stetig steigenden Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in die Stromversorgung integrieren zu können, bedarf es Flexibilitäten insbesondere durch Batteriespeicher. Doch so dynamisch sich die Entwicklung des Zubaus bei Speichern darstellt, so „holprig“ zeigt sich (wie auch in anderen Bereichen der Energiewirtschaft) die Entwicklung des Rechtsrahmens. Der nachfolgende Beitrag widmet sich daher vier rechtlichen Aspekten, die besondere Bedeutung für die Entwicklung des Batteriespeichermarktes haben: Außenbereichsprivilegierung, Entflechtung, Baukostenzuschüsse und Netzentgelte.