Titel: Telekom muss Leerrohre für die Konkurrenz öffnen
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Verwaltungsgericht Köln
        
    
    
    
        Datum: 24.06.2024
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 1 L 681/24
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            24086068
             ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 08/2024, Seite 216
        
    
    
Telekom muss Leerrohre für die Konkurrenz öffnen
– VG Köln, Beschluss vom 24.06.2024 – 1 L 681/24 –[1]
Leitsätze der Redaktion:
- Der Anspruch nach § 155 Abs. 1 TKG umfasst die gesamte vom geförderten Unternehmen in das Förderprojekt eingebrachte Bestandsstruktur. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, allen interessierten Betreibern die Möglichkeit zum open access (offener Netzzugang) zu geben, um dadurch auf der Endkundenebene echten Wettbewerb zu ermöglichen. Die effektive Mitnutzung der geförderten…
 
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