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Titel: E-Charging: Aufladen von E-Fahrzeugen als einheitliche Lieferung
Datum: 01.09.2023
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 23082097 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 9/2023, Seite 259

E-Charging: Aufladen von E-Fahrzeugen als einheitliche Lieferung

– von StB Dipl.-FW (FH) Karl-Hubert Eckerle und RA Moritz Obst, München –[1]

Durch die gesellschaftlich und politisch gewünschte Zunahme an Elektromobilität stellt sich notwendigerweise die Frage, wie und wo Elektrofahrzeuge komfortabel geladen werden können. Daher werden seit einigen Jahren öffent­lich zugängliche Ladestationen von unterschiedlichen Marktteilnehmern (z.B. Energieversorgern, Fahrzeugherstel­lern, Kommunen, u.v.m.) erstellt, um das »Betanken« der Fahrzeuge mit Strom zu ermöglichen. Das Angebot an der Ladestation umfasst bei genauerer Betrachtung aber deutlich mehr Leistungskomponenten als nur die schlichte Übertragung von Elektrizität aus dem Netz in eine Autobatterie. Diese zusätzlichen Leistungskomponenten bestehen bei der Abgabe von Strom über eine Ladestation typischerweise in der Bereitstellung der Ladevorrichtung, der Nut­zungsmöglichkeit eines Park- oder Stellplatzes, der notwendigen technischen Unterstützung des Nutzers und in der Bereitstellung notwendiger IT-Einrichtungen sowie in der Erbringung von Abrechnungsdienstleistungen.

Unklarheit bestand bislang u.a. darüber, ob diese weiteren Leistungskomponenten umsatzsteuerlich als eigenständi­ge sonstige Leistungen einzuordnen sind.

Mit Urteil vom 20.04.2023 – C-282/22[2] hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr entschieden, dass die Ver­schaffung von Strom auch dann als einheitliche Lieferung einzuordnen ist, wenn der Strom über eine Ladestation ab­gegeben wird und der Empfänger weitere Leistungskomponenten erhält, die für sich betrachtet als sonstige Leistun­gen einzuordnen wären.

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