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Titel: Nebenangebote: Mindestanforderungen müssen ausdrücklich vorgegeben werden
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Oberlandesgericht Frankfurt am Main (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt) (Hessen)
Datum: 15.03.2022
Aktenzeichen: 11 Verg 10/21
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EU-Recht, Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 22066279 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2022, Seite 276

Nebenangebote: Mindestanforderungen müssen ausdrücklich vorgegeben werden

– OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2022 – 11 Verg 10/21 –[1]

Leitsätze des Gerichts:

  1. Auch von einem fachkundigen und erfahrenen Bieter darf nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er im Sinne von §160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB weiß, dass eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, als konkludent aufgestellte Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen ist.
  2. Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das…
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