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Änderungen bei der Sozialversicherung ab 2019 und neue Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze. Die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze einen obersten Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung gezahlt werden.

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung orientiert sich jeweils an der Entwicklung der Löhne und Gehälter im vorletzten Jahr. Sie steigt von derzeit 4.425,00 EUR auf 4.537,50 EUR im Monat bzw. von jährlich 53.100 Euro in 2018 auf nun 54.450 EUR in 2019. Die neue Beitragsbemessungsgrenze tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft und wird für die Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen. Einkommen oberhalb dieser Bemessungsgrenze sind von Abgaben befreit.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung hält der Gesetzgeber auch für das Jahr 2019 an der Unterscheidung zwischen einer Beitragsbemessungsgrenze für die neuen und alten Bundesländer (Ost und West) fest. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in den alten Bundesländern Beiträge aus maximal 6.700 EUR (2018: 6.500 EUR) monatlich zu berechnen, in den neuen Bundesländern 6.150 EUR (2018: 5.800 EUR). Die Beitragsbemessungsgrenze 2019 West steigt somit von 78.000 EUR auf 80.400 EUR und im Osten von 69.600 EUR auf 73.800 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beiträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 8.200 EUR (2018: 8.000 EUR), Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 7.600 EUR (2018: 7.150 EUR).

Unter der Versicherungspflichtgrenze 2019 (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 genannt) versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt. Diese Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2019 bundeseinheitlich 60.750 EUR (5.062,50 EUR monatlich) nach 59.400 EUR in 2018.

Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, hat die Möglich- Fristen sind seit Einführung der Gesundheitsreform 2011 beim Wechsel in die PKV nicht mehr zu beachten, denn die Drei-Jahres-Wechselfrist gilt seit Januar 2011 nicht mehr.

Seit 2003 gibt es neben der allgemeinen noch die besondere Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002 bereits freiwillig versichert waren und in einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Auch sie wird jährlich angehoben. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt 2019 eine Grenze von 54.450 EUR (2018: 53.100 EUR).

Tritt die Krankenversicherungsfreiheit ein, können sich Arbeitnehmer entweder bei ihrer Krankenkasse freiwillig versichern oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln.

Die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bleibt 2019 unverändert. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreitet. Die mit Wirkung zum 01.01.2013 erstmals auf 450 EUR angehobene Grenze bleibt demnach gleich. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei seit 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen). Allerdings ist zu beachten, dass ab dem 01.01.2015 jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindeststundenlohn hat (neu ab 2019: 9,19 EUR, davor 8,84 EUR).

Die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sind Grundlage für eine Reihe von Rechenwerten im Beitrags- und Leistungsrecht. Die monatliche Bezugsgröße für Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen auf 3.115 EUR (2018: 3.045 EUR) und im Osten auf 2.870 EUR (2018: 2.695 EUR). Bei Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die monatliche Bezugsgröße einheitlich 3.115 EUR (2018: 3.045 EUR).

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 für alle Krankenkassen gleich hoch. Der allgemeine Beitragssatz lag seit dem 01.01.2011 nach § 241 SGB V bei 15,5 %; seit 2015 liegt der Beitragssatz bei 14,6 %. Er wird nicht mehr an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst. Krankenkassen, bei denen die Einnahmen aus den Beiträgen zur Finanzierung ihrer Kosten nicht ausreichen, müssen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben (bis einschließlich 2014 war der Zusatzbeitrag einkommensunabhängig). War dieser Zusatzbeitrag für einige Jahre nur von den Arbeitnehmern zu tragen, erfolgt ab dem 01.01.2019 eine hälftige Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ab dem 01.01.2019 tragen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer somit jeweils 7,3 % + 50 % individueller Zusatzbeitrag. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich 2019 auf 3,05 % (2018: 2,55 %) jeweils zuzüglich eines (allein vom Arbeitnehmer zu tragenden) Zuschlags für Kinderlose über 23 Jahren von 0,25 %.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verringert sich ab 2019 auf 2,5 % (2018: 3,0 %) des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Kosten.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll 2019 unverändert bei 18,6 % bleiben. Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer bis zum 15. Februar die Jahresmeldung erstellen. Die Jahresmeldung enthält den Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr sowie die Höhe des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts - unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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