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Ausgewählte Aspekte der Außenprüfung zur Strom- und Energiesteuer bei Versorgungsunternehmen

- von RA und Diplom-Finanzwirt (FH) Thomas Peterka, Inhaber der Zollkanzlei in Hamburg -

Wer als Versorger im Markt auftreten will, hat sich zwangsläufig mit der Strom- und der Energiesteuer auseinanderzusetzen, sie sind sozusagen unabwendbarer Bestandteil des Geschäftsmodells. Der vorliegende Beitrag zeigt einige ausgewählte Aspekte aus der Beratungspraxis für Versorgungsunternehmen auf, die die Zollbehörden in der Vergangenheit wiederholt veranlasst haben, Steuern nach zu erheben bzw. zurückzufordern und darüber hinaus auch bußgeld- oder strafrechtliche rechtliche Maßnahmen gegen die Unternehmen und Verantwortlichen einzuleiten (was heutzutage schneller geschieht als früher). Hierbei wird insbesondere auf die Prüfungspraxis der Hauptzollämter eingegangen.

Einführung

Zu den wohl wichtigsten steuerrechtlichen Verpflichtungen eines Versorgers, der zumeist auch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist, gehört die ordnungsgemäße Feststellung und Anmeldung steuererheblicher Tatsachen nach dem Strom- und dem Energiesteuergesetz, damit die Steuer zutreffend festgesetzt werden kann. Aber auch allgemeine Pflichten aus der Abgabenordnung wie beispielsweise die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 145 ff. AO treffen auch die Versorgungsunternehmen. Bei einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) werden die Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung beim Steuerpflichtigen ermittelt, es wird also überprüft, ob der Steuerpflichtige seine steuerrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Nachfolgend werden einige ausgewählte Aspekte einer Außenprüfung bei Versorgungsunternehmen näher betrachtet, die typischerweise immer wieder Probleme bereiten.

Stammdatenverwaltung und Erlaubnisscheinpflege

Der steuerrechtliche Status der Kunden eines Versorgers ist in dessen Buchführung ordnungsgemäß zu erfassen und wird entsprechend auch vom Außenprüfer kontrolliert. Neben dem Regelsteuersatz (Strom derzeit 20,50 EUR/MWh) existierte bis zum 31. Dezember 2010 für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ein ermäßigter Steuersatz (12,30 EUR/MWh). Aktuell gilt noch ein ermäßigter Steuersatz (11,42 EUR/MWh) für Fahrstrom des ÖPNV und ein im Jahr 2011 eingeführter ermäßigter Steuersatz (0,50 EUR/MWh) für die landseitige Stromversorgung von gewerblichen Schiffen (§ 9 Abs. 2, 3 StromStG).

Die zuständigen Zollbehörden stellen den Kunden Erlaubnisscheine aus (Ausnahme: bestimmte gewerbliche Schifffahrt, der eine allgemeine Erlaubnis zuerkannt wurde, § 10 StromStV), welche den Versorgern vorzulegen sind. Gleiches gilt für Versorger, die Strom oder Energieerzeugnisse unversteuert von anderen Versorgern beziehen wollen und hierzu über entsprechende Erlaubnisscheine verfügen müssen. Damit wird deutlich, dass ein Versorger nur dann zum ermäßigten Steuersatz oder unversteuert Strom und Energieerzeugnisse beziehen und abgeben darf, wenn ihm gültige Erlaubnisscheine vorliegen und diese ordnungsgemäß den Stammdaten des jeweiligen Kunden in der Buchführung zugeordnet wurden.

Nicht selten stellt der Außenprüfer fest, dass in den Stammdaten der Kunden die Erlaubnisscheine nicht zutreffend oder gar nicht hinterlegt sind. Die Folge sind oftmals unberechtigte steuerermäßigte Stromlieferungen an Kunden. Damit wird aber letztlich zu wenig Stromsteuer abgeführt als gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch der andere Fall, der Kunde verfügte über einen Erlaubnisschein zum ermäßigten oder unversteuerten Bezug, es wurde ihm aber Strom zum Regelsteuersatz berechnet.

Erlaubnisscheine sind zudem nicht unbegrenzt gültig. Ändern sich betriebliche Verhältnisse beim Kunden, können diese ungültig werden. Der Kunde hat dann diese an seine zuständige Zollbehörde zurückzugeben, nachdem er diese beim Versorger zurückgefordert hat (vgl. § 11 Abs. 5 StromStV). Hierbei hat der Versorger sicherzustellen, dass die Herausgabe der Erlaubnisscheine reibungslos möglich ist und die Stammdaten zum zutreffenden Zeitpunkt entsprechend angepasst werden.

Versorgungsunternehmen haben also eine rechtskonforme Verwaltung und Pflege der ihnen vorliegenden Erlaubnisscheine sicherzustellen, um die korrekte Stromsteuerhöhe an den Fiskus abführen zu können (vgl. § 4 Abs. 2 StromStV, § 79 Abs. 2 EnergieStV).

Erfassung der Verbrauchsanlagen

Versorger sind oft selbst Strom- und Wärmeerzeuger mit eigenen Anlagen und handeln zudem mit Strom. Dies berechtigt sie zur Geltendmachung der Steuerentlastungen als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach dem Strom- und dem Energiesteuergesetz (§§ 9b, 10 StromStG, §§ 54, 55 EnergieStG), die ebenfalls Prüfungsgegenstand einer Außenprüfung sind. Die Zuordnung von Versorgungsunternehmen zum Produzierenden Gewerbe bereitet dann keine Schwierigkeiten, soweit eine Energie- und/oder Wasserversorgung vorliegt und das Unternehmen somit dem Abschnitt E der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003, vgl. § 2 Nr. 2a StromStG) zuzuweisen ist. Bei Unternehmen, die zwar Energieversorger sind, aber gleichzeitig auch in der Abwasser- und Abfallbeseitigung des Abschnitts O der WZ 2003 tätig sind, welche nicht als produzierende Tätigkeiten gelten, muss der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Energieversorgung liegen, um es als Unternehmen des produzierenden Gewerbes einordnen zu können (vgl. § 15 Abs. 4 StromStV). Auf die mit der WZ 2008 erfolgten Neuzuordnung der Abwasser- und Abfallentsorgung in Abschnitt E und der daraus resultierenden Frage nach der Möglichkeit einer rechtlichen Neubewertung kann hier nicht weiter eingegangen werden, da es den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen würde (weiterführend vgl. den Beitrag von Kronawitter, Strom- und Energiesteuerbegünstigung bei Abwasser- und Abfallbetrieben, Versorgungswirtschaft 09/2010, S. 217 - 220; außerdem Dietlein, Die Abfallwirtschaft im Stromsteuerrecht - Aktuelle Fragen zur Zuordnung als »Unternehmen des produzierenden Gewerbes«, AbfallR 2011, S. 93 - 100).

Neben der Entlastung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können noch anlagenbezogene Steuerentlastungen in Anspruch genommen werden, beispielsweise die Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, die Steuerbefreiung für Strom, der in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme hergestellt wird, nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und die Energiesteuerentlastung nach § 53 EnergieStG für Stromerzeugungsanlagen über 2 MW elektrischer Nennleistung und für Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70%. Die Problematik, die sich hier stellt, liegt in der Erfassung aller Verbrauchsanlagen und deren ordnungsgemäßen Zuordnung zu den verschiedenen Steuerentlastungstatbeständen - ähnlich der bereits beschriebenen Erlaubnisscheinproblematik. Die oben kurz erwähnten gängigsten Steuerentlastungen nach Anlagenart erfordert es, dass das Versorgungsunternehmen in dessen Buchführung genau unterscheidet, ob beispielsweise eine Stromerzeugungsanlage unter oder über 2 MW elektrischer Nennleistung aufweist (man bedenke auch die Notstromaggregate mit niedriger Nennleistung) oder die KWK-Anlagen in jedem Monat den Nutzungsgrad von mindestens 70% erreichen. In der Außenprüfung werden zudem die Voraussetzungen der vom Versorger geltend gemachten Steuerentlastungen genau überprüft. Beispielsweise wird nachvollzogen, ob bei Stromerzeugungsanlagen die erzeugte mechanische Energie allein zur Stromerzeugung genutzt wurde, oder unter Umständen noch für andere Zwecke, so dass sich die Entlastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse anteilig reduziert (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 EnergieStG).

Ebenfalls von großer Bedeutung ist die korrekte Zuordnung der Betreibereigenschaft zu einer Anlage, da nur dieser in der Regel die Berechtigung zur Geltendmachung der Steuervergünstigung besitzt. Beispielsweise haben bei Stromerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen nur diejenigen Personen einen Anspruch auf Energiesteuerentlastung, welche die Energieerzeugnisse verwenden (§ 53 Abs. 3 EnergieStG). Ähnliches

gilt bei der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen, wonach der Betreiber der Anlage oder derjenige, der sie betreiben lässt, die Stromsteuerbefreiung geltend machen kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Fehler in der eben dargestellten Verbrauchsanlagenerfassung führen zwangsläufig zu falschen Anträgen auf Steuerentlastung, so dass schnell ein ungerechtfertigter Steuervorteil durch das Versorgungsunternehmen erzielt wird. Damit drohen Steuerrückforderung und die Gefahr einer Bebußung.

Verbrauchfeststellung und Abrechnung

Nachdem nun mögliche Fallstricke bei der Erlaubnisscheinpflege wie auch bei der Anlagenerfassung aufgezeigt wurden, kann sich auch die Verbrauchfeststellung und /-abrechnung als weitere Schwierigkeit darstellen. Üblicherweise werden die Verbrauchszähler der eigenen (großen) Verbrauchsanlagen einmal monatlich (Sondervertragskunden), dagegen die Zähler der Tarifkunden einmal jährlich abgelesen und abgerechnet. In der Verkaufsstatistik des Versorgers finden sich dann alle für ein Abrechnungsjahr ermittelten Verbrauchswerte aller Kunden inklusive Strom- und Energiesteuer, die zudem auch Grundlage des Außenprüfers für seine Prüfungshandlungen ist.

Bereits die korrekte Feststellung der steuerrelevanten Menge gelingt mitunter nicht, wenn beispielsweise bei einer KWK-Anlage die erzeugte Strommenge als steuerfrei angesetzt wird, ohne zu berücksichtigen, dass von dieser Menge ggf. noch ein Eigenverbrauch für diese Anlage abzuziehen ist.

Außerdem kommt es bei der Stromabgabe aus KWK-Anlagen regelmäßig darauf an, welche Strommenge durch den Eigenerzeuger oder Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz tatsächlich entnommen wurde (vgl. den Wortlaut in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Die Entnahmemenge aus dem Netz kann aber aufgrund der Netzverluste nicht mit der eingespeisten Strommenge identisch sein. Daher ist von der eingespeisten Strommenge der für das Versorgungsnetz festgestellte Netzverlust abzuziehen. Damit wird deutlich, dass die entsprechenden Abteilungen beim Versorger die Besonderheiten der Verbrauchsermittlung auch für die Zwecke der Strom- und Energiesteuer genau kennen müssen.

Weiterhin erfolgt die Abrechnung der Tarifkunden meist im sog. rollierenden Verfahren, bei dem der jährliche Ablesetermin regelmäßig mehrere Veranlagungszeiträume berührt (vgl. § 8 Abs. 4a StromStG). Der Verbrauch ist somit für den jeweils betroffenen Veranlagungszeitraum zu schätzen (Hochrechnung) und später nach Beendigung des Ablesezeitraums zu berichtigen (vgl. eingehend dazu unter Berücksichtigung der Stromsteuer: Friedrich in Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 8 StromStG Rz. 32 ff.). Die Schätzung hat gemäß § 8 Abs. 4a S. 1 StromStG so zu erfolgen, dass sie von einem Dritten nachvollziehbar ist. Das von den Versorgungsunternehmen hierfür eingesetzte IT-System und dessen praktische Anwendung im Unternehmen (also auch die Erstellung der Verkaufsstatistik) müssen daher diesen Erfordernissen ausreichend Rechnung tragen.

Die Zollverwaltung ist in den letzten Jahren bei der Überprüfung von Daten verstärkt den Weg einer elektronischen Überprüfung gegangen. Der Einsatz der Prüfersoftware IDEA zählt mittlerweile zum Standard, mit deren Hilfe der Außenprüfer auch strom- und energiesteuerrelevante Daten auswerten kann. Beispielsweise kann der Prüfer die vom Versorger angemeldeten Steuerbeträge anhand der ihm zur Verfügung zu stellenden Verkaufsstatistik des Versorgers nachprüfen. Die Verkaufsstatistik kann weiterhin für Einzelauswertungen in IDEA zerlegt werden, um somit auch Stromlieferungen mit unterschiedlichen Steuersätzen an ein und denselben Kunden aufzudecken. Die Software soll es dem Prüfer somit letztlich ermöglichen, schnell, aber umfassend prüfen zu können, ohne in eine umfangreiche Papierprüfung einsteigen zu müssen. Dies heißt aber auch, dass die Versorgungsunternehmen eine saubere Dokumentation ihrer Geschäftsvorfälle inklusive der Strom- und Energiesteuer sicherstellen müssen, um vor bösen Überraschungen in der Außenprüfung gefeit zu sein.

Die Erstellung der Steueranmeldungen

Die Versorger haben letztlich ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen in Form von Steueranmeldungen Rechnung zu tragen (vgl. § 8 StromStG für Strom, § 39 EnergieStG für Erdgas). In der Regel beschäftigt sich damit der kaufmännische Bereich eines Versorgers. Grundlage sind die Daten, welche diesem Bereich von den übrigen Abteilungen zur Verfügung gestellt werden. Dies beginnt bei der Technik, die die Verbrauchzähler an den entsprechenden Verbrauchstellen installiert, geht über deren Ablesung, der Verbrauchmengenerfassung im IT-System und schließlich der Abrechnung der einzelnen Kunden inklusive Strom- bzw. Energiesteuer. Hierin liegen nicht zu unterschätzende Fehlerquellen.

Wie oben aufgezeigt können mitunter in den einzelnen Abteilungen entweder fehlerhafte Daten vorliegen, oder aber vorhandene Daten werden falsch interpretiert. Dies ist für den Bereich, welcher letztlich die Steueranmeldungen erstellt, aber kaum oder nicht erkennbar. Überprüfungen der vorgelegten Daten sind oft schon aus Zeitgründen, meist aber auch aufgrund fehlender Überprüfungsmöglichkeiten nicht durchführbar. Zwangsläufig führen also Fehler der übrigen Abteilungen zu einer fehlerhaften Steuerdeklaration. Gleiches gilt natürlich für die Anmeldung von Steuerentlastungen wie sie oben skizziert wurden, die eine genauere Kenntnis der rechtlichen Vorgaben erfordern. Hinzu kommen die - mittlerweile leider recht häufigen - Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht, die es erforderlich machen zeitnah zu reagieren und ggf. Prozesse im Unternehmen umzustellen. Daher sind alle betroffenen Stellen an einen Tisch zu holen, um den jeweiligen handelnden Personen die Tragweite ihrer Handlungen auch in strom- und energiesteuerrechtlicher Hinsicht und stellenübergreifend als ein gemeinsamer Prozess begreiflich zu machen.

Innerbetriebliches Kontrollsystem

Erkannt werden Fehler bei der Erstellung von Steueranmeldungen oftmals erst, wenn es bereits zu spät ist, nämlich durch den Außenprüfer des Zolls. Zunehmend gerät bei der Überprüfung zusätzlich auch die innerbetriebliche Organisation von Versorgungsunternehmen in den Fokus des Außenprüfers. Dieser erkennt recht häufig schnell die Schwachstellen, sobald verschiedenen Stellen innerhalb des Unternehmens mit strom- und energiesteuerrechtlichen Aspekten betraut sind. Beispielsweise werden durch Außenprüfer immer wieder mangelnde »Abstimmkontrollen« zwischen den Stellen Stammdatenerfassung, Verbrauchsermittlung und der Abrechnung festgestellt: sei es, weil nicht alle als Eigenverbrauch zu bewertenden Verbrauchstellen im System erfasst sind oder, weil steuerliche Vergünstigungen versehentlich doppelt beantragt werden. Aber auch innerhalb einer Stelle kann es Schwachstellen geben, wenn beispielsweise eine Erlaubnisscheinpflege nicht vorhanden oder aber nicht ausreichend ist - in diesem Fall hat offenbar eine Kontrollinstanz gefehlt oder versagt. Damit liegt eine Schwachstelle im innerbetrieblichen Kontrollsystem (IKS) vor, die umgehend zu beheben ist.

Die Versorgungsunternehmen sind daher gut beraten, die strom- und energiesteuerrechtlichen Prozesse immer abteilungsübergreifend auch unter dem Aspekt eines gut funktionierenden IKS im Auge zu behalten und anzupassen, bevor der Zoll die Prüfung ankündigt. Dabei ist ein IKS kein Selbstzweck, sondern ein Kernbereich der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen (Erlass vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl 1995 I S. 738, zu finden unter dem Stichwort »GoBS« auf dessen Internetseite).

Abrechnungskorrekturen

Korrekturen an den durchgeführten Abrechnungen sind Alltag bei Versorgungsunternehmen, so dass man meinen möchte, dies sollte keine Probleme aufwerfen. Dennoch kommt es auch hier häufig zu Fehlern. Es ist durchweg sicherzustellen, dass Mengenkorrekturen (zu viel/zu wenig Strom geliefert) nicht nur in finanzieller Hinsicht ausgeglichen werden (Gutschrift/Rechnung), sondern auch eine Mengenkorrektur bei den zutreffenden Steuerarten im Abrechnungssystem erfolgt. Andernfalls ist zwar finanziell ein Ausgleich erfolgt, aber mengentechnisch taucht in der Verkaufsstatistik weiterhin eine falsch gelieferte Menge auf. Weiterhin ist auch darauf zu achten, dass bei Kunden mit mehreren Verbrauchstellen und damit Konten die Korrektur bei der betroffenen Verbrauchstelle erfolgt und nicht bei irgendeiner.

Speicherung bzw. Archivierung steuerrechtlicher Aufzeichnungen

Ein weiterer Aspekt, der auch strom- und energiesteuerrechtlich relevant ist, aber gern übersehen wird, ist die Speicherung bzw. Archivierung steuerrelevanter Daten. Der Versorger hat spezielle steuerrechtliche Aufzeichnungen zu führen, die es einem sachverständigem Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist, die Grundlagen der Steuerberechnung festzustellen (vgl. § 4 Abs. 2, 3 StromStV, § 79 Abs. 2 EnergieStV). Bei einer Außenprüfung werden diese kontrolliert bzw. sie sind Grundlage für Prüfungshandlungen des Zolls. Einzelne Aspekte zu bestimmten Aufzeichnungen sind oben bereits angesprochen worden. Zusätzlich sei hier hervorgehoben, dass elektronisch gemachte Aufzeichnungen jederzeit verfügbar sein müssen, unverzüglich lesbar zu machen sind und maschinell ausgewertet werden können - und dass nicht nur für die Außenprüfung, sondern generell (vgl. § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bei einer Außenprüfung hat dann der Prüfer zusätzlich das Recht Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen, das EDV-System zur Prüfung zu nutzen, dass Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet und ihm Aufzeichnungen auf Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 6 AO). Konkretisiert wurden diese gesetzlichen Vorgaben durch die die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) seitens des Bundesministeriums der Finanzen (abrufbar auf dessen Internetseite unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/Veröffentlichung zu Steuerarten/Abgabenordnung).

Dies bedeutet, dass die Versorgungsunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen haben. Hierbei sollten die Versorgungsunternehmen auch die Möglichkeiten Ihrer IT-Systeme ausschöpfen. Immer wieder ist zu beobachten, dass Mitarbeiter sog. »Anschreibungen« außerhalb der bestehenden IT-Systeme machen (gern Excel-Tabellen), die ebenfalls steuerrelevant sind, indes recht fehleranfällig sein können und erst umständlich mit den Daten aus dem IT-System verknüpft werden müssen. Häufig werden in diesen Fällen auch die Daten im IT-System schlechter gepflegt, so dass der Mitarbeiter sich selbst und dem Unternehmen einen Bärendienst erwiesen hat. Daher sollten, wenn schon ein IT-System eingesetzt wird, auch die steuerrelevanten Daten sich allein aus diesem ergeben und nur in absoluten Ausnahmefällen weitere separate Anschreibungen geführt werden. Dies hilft wiederum dem Außenprüfer zu einer schnelleren Feststellung der Steuerberechnungsgrundlagen, so dass die Prüfung schneller durchgeführt werden kann und das Unternehmen nicht übermäßig mit einer Außenprüfung belastet wird.

Neben dem Führen von Aufzeichnungen ist schließlich auch sicherzustellen, dass diese korrekt und dauerhaft gespeichert, d.h. unabänderlich archiviert werden. Beispielsweise darf es nicht passieren, dass die Verkaufsstatistik, die Grundlage für die Erstellung der Stromsteueranmeldung war, und somit zu einem bestimmten Stichtag erstellt wurde, in dieser Fassung nicht gespeichert/archiviert vorliegt oder nur wieder mühsam rekonstruiert werden kann. Auch ist bei IT-Systemumstellungen sicherzustellen, dass Daten aus den Altsystemen dennoch unverzüglich für eine maschinelle (!) Auswertung zur Verfügung stehen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, was nicht »sofort« heißt und zudem bei Zugriffen auf Altsysteme auch eine angemessene Frist für die Einräumung des Zugriffs einschließt (vgl. Drüen in Tipke/ Kruse, § 147 AO Rz. 41). Bei Verstößen drohen indes nicht unempfindliche Maßnahmen seitens des Zolls: u.a. bei Verzögerungen durch Androhung bzw. Festsetzung eines Verzögerungsgeldes (§ 146 Abs. 2b AO) und bei Verletzungen zu den Aufzeichnungspflichten eine Geldbuße nach § 381 AO als Verbrauchsteuergefährdung, wenn nicht gar eine Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegt.

Aspekte zur Durchführung der Außenprüfung

Um einen reibungslosen Prüfungsablauf auch unternehmensintern zu gewährleisten, sei noch auf folgende Punkte hingewiesen. Dem Außenprüfer sollte ein Unternehmensmitarbeiter zugewiesen werden, der die vom Prüfer angeforderten Unterlagen/Daten von den entsprechenden Stellen besorgt und dem Prüfer aushändigt. Selbstverständlich ist zu dokumentieren, was an den Prüfer ausgegeben wurde (nützlich ist auch eine Speicherung derselben). Ein einziger Ansprechpartner für den Prüfer vermeidet zudem, dass der Prüfer sich unkontrolliert von jedem Mitarbeiter Informationen besorgt und im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, worauf der Prüfer seine Feststellungen stützt. Die Anforderung des Prüfungsberichts im Entwurf noch vor Ende der Außenprüfung ist ebenfalls ratsam (vgl. zur Unterrichtungsverpflichtung des Prüfers § 199 Abs. 2 AO), weil es vor bösen Überraschungen bei der Berichtsauswertung durch die Veranlagungsstelle schützt und Gelegenheit gibt, noch während der Außenprüfung Fehleinschätzungen des Prüfers zu korrigieren. Dies erspart zudem langwierige und schwierige Einlassungen bei der Berichtsauswertung bzw. bei Einsprüchen zu den Nacherhebungs- oder Rückforderungsbescheiden.

Hinzuweisen ist weiterhin auf die neue Prüfungsstrategie der Hauptzollämter auf Basis einer Risikoanalyse, die es mit sich bringt, dass Versorgungsunternehmen nicht mehr zwangsläufig jedes Jahr vollumfänglich in der Strom- und Energiesteuer geprüft werden. Entweder fallen ganze Veranlagungsjahre für eine Steuerart weg, sind also kein Bestandteil des internen Prüfungsplans des Zolls mehr, oder es werden nur noch ausgewählte Vorschriften des Strom- und des Energiesteuergesetzes geprüft (beispielsweise Beschränkung auf Steuerentlastungen). So angenehm eine kurze oder gar nicht stattfindende Außenprüfung für eine Versorgungsunternehmen ist, so darf doch nicht aus den Augen verloren werden, dass unternehmensinterne Fehler unentdeckt bleiben können und sich über die Jahre wiederholen - mit womöglich fataler Wirkung bei einem späteren Bußgeld- oder Strafsacheverfahren.

Es ist daher ratsam, dass Versorgungsunternehmen ihre innerbetriebliche Organisation bezüglich der geänderten Prüfungsstrategie des Zolls anpassen. Dies erfordert mehr und zuverlässige Eigenkontrollen in steuerrechtlichen Fragen. Hundert - prozentige Sicherheit wird auch damit nicht zu erlangen sein. Aber nur, wenn das Unternehmen darlegen kann, dass es sich organisatorisch zuverlässig in Steuerbelangen aufgestellt hat, kann es sich vor Strafe oder Bebußung schützen oder gar vor dem Entzug der Versorgererlaubnis.

Fazit

Eine Außenprüfung soll die Besteuerungsgrundlagen im Unter - nehmen feststellen und fördert dabei naturgemäß auch Fehler und Schwachstellen in den Unternehmen zu Tage. Die Strom- und die Energiesteuer verlangen für eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Verwaltung klare Verantwortlichkeiten der involvierten Abteilungen für die zu pflegenden und mitzuteilenden Daten, ein leistungsfähiges IT-System, ein funktionierendes internes Kontrollsystem und eine Sensibilisierung der Mitarbeiter. Adäquate Arbeits- und Organisationsanweisungen (Verfahrensanweisungen) für die involvierten Abteilungen, Schulungen der Mitarbeiter in strom- und energiesteuerrechtlichen Belangen und eigene Ergebniskontrollen runden das Ganze ab.

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