Titel: Haftung für Kurbeiträge; kalkulatorische Berücksichtigung von Leistungen an den ÖPNV
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (in Greifswald)
Datum: 06.01.2025
Aktenzeichen: 4 M326/24 OVG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
25090959
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 09/2025, Seite 225
Haftung für Kurbeiträge; kalkulatorische Berücksichtigung von Leistungen an den ÖPNV
– OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.01.2025 – 4 M 326/24 OVG –
Leitsätze der Redaktion:
Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V haftet der Quartiergeber im Erhebungsgebiet einer Kurabgabe für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Abgabe.
Beträge, die die Gemeinde an den privaten Betreiber des Personennahverkehrs abführt, den die Gäste innerhalb und außerhalb des Erhebungsgebietes entgeltfrei nutzen dürfen, ist kein kurbeitragsfähiger Aufwand. Erst mit Wirkung zum 17.07.2021 können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte…