Titel: Ausübung des Jagdrechts, Verpachtung von Jagdbezirken und Fischereirechten
Datum: 27.03.2025
Aktenzeichen: S 7106 Karte 2
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
25090369
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 07/2025, Seite 170
Ausübung des Jagdrechts, Verpachtung von Jagdbezirken und Fischereirechten
– OFD Baden-Württemberg, Verfügung vom 27.03.2025 – S 7106 Karte 2 –
1. Jagdbezirke
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Bundesjagdgesetz – BJagdG; § 10 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz). Die Ausübung und Verpachtung des Jagdrechts stehen dem Eigentümer zu.
Daneben bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk…