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Titel: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 07.10.2025
Aktenzeichen: IX R 26/24
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 26091876 ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 02/2026, Seite 41

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung

– BFH, Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24 –

Leitsätze des Gerichts:

Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.

Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom…

Dieser Beitrag wurde in der Zeitschrift "Versorgungs Wirtschaft" Gemeindewirtschaft, Heft 02/2026, Seite 41 bereits veröffentlicht und ist für registrierte Nutzer ab 15.02.2026 online verfügbar.
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