Titel: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 07.10.2025
Aktenzeichen: IX R 26/24
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
26091876
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 02/2026, Seite 41
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung
– BFH, Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24 –
Leitsätze des Gerichts:
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom…
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