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Titel: Erneuerungsbedürftigkeit von Teileinrichtungen
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 19.01.2024
Aktenzeichen: 15 A 351/22
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 24083502 ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 05/2024, Seite 120

Erneuerungsbedürftigkeit von Teileinrichtungen

– OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2024 – 15 A 351/22 –

Leitsatz der Redaktion:

Die übliche Nutzungsdauer einer Teileinrichtung ist nicht notwendig einheitlich zu bemessen, sodass verschiedene – funktional selbständige – Teile einer Teileinrichtung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuerungsbedürftig sein können.

Zusammengefasster Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der T.-straße in M. Die erstmalige Herstellung der T.-straße im Bereich C.-straße, in dem auch das Grundstück des Klägers…

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