Titel: Erneuerungsbedürftigkeit von Teileinrichtungen
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 19.01.2024
Aktenzeichen: 15 A 351/22
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
24083502
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 05/2024, Seite 120
Erneuerungsbedürftigkeit von Teileinrichtungen
– OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2024 – 15 A 351/22 –
Leitsatz der Redaktion:
Die übliche Nutzungsdauer einer Teileinrichtung ist nicht notwendig einheitlich zu bemessen, sodass verschiedene – funktional selbständige – Teile einer Teileinrichtung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuerungsbedürftig sein können.
Zusammengefasster Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der T.-straße in M. Die erstmalige Herstellung der T.-straße im Bereich C.-straße, in dem auch das Grundstück des Klägers…