Titel: Zur nachträglichen Erhebung von (weiteren) Abwassergebühren
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VGH Hessen
        
    
    
    
        Datum: 13.08.2018
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 5 A 881/18.Z
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Abwasserrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18004872
            
        
    
    
Zur nachträglichen Erhebung von (weiteren) Abwassergebühren
Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2018 – 5 A 881/18.Z
Leitsatz des Gerichts:
Ein Verwaltungsakt, der eine Abgabe festsetzt, ist grundsätzlich rein belastend und enthält nicht die begünstigende Feststellung, dass über die festgesetzte Abgabe hinaus keine weitere Abgabe festgesetzt wird.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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