Titel: Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen nur innerhalb der Ausgleichsfrist
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VGH Baden-Württemberg
        
    
    
    
        Datum: 18.02.2020
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 2 S 1504/18
        
    
    
        
            Gesetz: KAG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Kommunales Haushaltsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005966
            
        
    
    
Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen nur innerhalb der Ausgleichsfrist
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 – 2 S 1504/18
Leitsätze der Redaktion:
- Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG BW 2009 sind, sofern am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten übersteigt, die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Bei der Anwendung der Ausgleichsregelung ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Kalkulationszeitraum innerhalb der Ausgleichsfrist von fünf Jahren liegen muss. Im Falle mehrjähriger Kalkulationszeiträume beginnt die Fünfjahresfrist erst am Ende des jeweiligen Kalkulationszeitraums zu laufen. Die Entscheidung, wann und mit welchen anteiligen Beträgen der Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen innerhalb der Ausgleichsfrist vorgenommen werden soll bzw. ob und in welcher Höhe Kostenunterdeckungen überhaupt ausgeglichen werden sollen, steht im Ermessen des Gemeinderats.
 - Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, können grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen; Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, darf deshalb grundsätzlich auf alle Benutzer einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung umgelegt werden. Der Einrichtungsträger hat allerdings darzulegen, dass der Fremdwasseranteil nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht und er die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen hat.
 
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