Titel: Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VGH Baden-Württemberg
        
    
    
    
        Datum: 30.07.2021
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 2 S 656/19 
        
    
    
        
            Gesetz: KAG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Sonstiges Kommunalrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            22006479
            
        
    
    
Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage
– VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 – 2 S 656/19 –
Leitsätze des Gerichts:
- Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 – 1 BvR 176/15, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 – 1 BvR 2879/17, juris). Dies ergibt sich aus allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen und dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 9 KAG nicht ausdrücklich geregelt hat, dass die Höchstfrist in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig waren.
 - Auch das Rückwirkungsverbot hindert die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf Verfahren, in denen die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten ist, nicht.
 
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