Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 17.05.2022
Aktenzeichen: VIII R 14/18
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Kapitalertragsteuer/SolZ
Dokumentennummer: 22006478

Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG

– BFH, Urteil vom 17.05.2022 – VIII R 14/18 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0€ fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Ver­wendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.
  2. Greift die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapital­ertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichti­gen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche