Titel: Solaranlage im Außenbereich – Beeinträchtigung öffentlicher Belange?
Behörde / Gericht:
VG Schleswig-Holstein
Datum: 17.07.2025
Aktenzeichen: 8 A 134/23
Gesetz: EEG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EEG
Dokumentennummer:
26091362
Solaranlage im Außenbereich – Beeinträchtigung öffentlicher Belange?
– VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.07.2025 – 8 A 134/23 –
Leitsätze der Redaktion:
- Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis zur Erreichung des Ziels einer (nahezu) treibhausneutralen Stromerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Dies ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten.
- Auch auf der Ermessensseite muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG 2014 herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse an dem Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Daraus ergibt sich kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs, welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.
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