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Titel: Keine Solaranlage im Weltkulturerbe Goslar
Behörde / Gericht: VG Braunschweig
Datum: 25.06.2025
Aktenzeichen: 2 A 21/23
Gesetz: EEG, DSchG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umweltschutzrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 25088795

Keine Solaranlage im Weltkulturerbe Goslar

– VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 – 2 A 21/23 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 2 Satz 2 EEG enthält zwingende Vorgaben, die auch bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Nutzung von PV-Anlagen auf Kulturdenkmalen zu berücksichtigen sind.
  2. Im Regelfall hat das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien Vorrang vor dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals. Dieser gesetzliche Vorrang entfällt aber in Ausnahmefällen, in denen atypische Situationen vorliegen.
  3. Ein atypischer Fall, in dem der Gewichtungsvorrang zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber den Belangen der Denkmalpflege entfällt, kann (beispielsweise) vorliegen, wenn die Anbringung einer PV-Anlage ein besonders schutzbedürftiges Denkmal ernstlich in seinem Denkmalwert beeinträchtigen oder zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Denkmal führen würde.
  4. Liegt ein atypischer Fall vor, ist die Interessenabwägung ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe in § 2 EEG durchzuführen.
  5. Die in atypischen Fällen ohne die gesetzliche Gewichtungsvorgabe durchzuführende Interessenabwägung ergibt jedenfalls dann den Vorrang des Interesses an der unveränderten Erhaltung des Denkmals, wenn nicht nur ein ernstlicher Eingriff in ein besonders wertvolles und damit besonders schutzbedürftiges Denkmal vorliegt, sondern dieser Eingriff auch besonders schwerwiegend ist.
  6. Die Installation einer PV-Anlage auf einem Gebäude, das Bestandteil einer von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannten und denkmalrechtlich geschützten Gruppe baulicher Anlagen ist, kann einen besonders schwerwiegenden Eingriff in ein besonders geschütztes Denkmal darstellen, wenn Module vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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