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Titel: Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit
Datum: 20.07.2022
Aktenzeichen: VK 2-60/22
Gesetz: VGV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Vergaberecht
Dokumentennummer: 23071401

Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit

– VK Bund, Beschluss vom 20.07.2022 – VK 2-60/22 –

Leitsätze der Redaktion:

  1. Allein aus der Tatsache, dass es um ein Produkt geht, welches dem Schutz von Leib und Leben dient, lässt sich indes nichts für den Tatbestand der äußersten Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ableiten.
  2. Die Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren stellen aber, was selbsterklärend ist und keiner näheren Begründung bedarf, keinen Fall einer akuten Gefahrensituation und keinen Fall der höheren Gewalt dar.
  3. Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren sind jedoch regelmäßig, so auch vorliegend, dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen, ohne dass es dabei auf ein Verschulden im engeren Sinn ankäme.
  4. Es ist widersprüchlich, einerseits die äußerste Dringlichkeit anzunehmen, andererseits aber auf der vollumfänglichen Erfüllung der eigenen Vorgaben in jedem Detail zu bestehen ohne andere Produkte, deren grundsätzliche Eignung außer Zweifel steht, mit einzubeziehen in ein Verhand­lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs.4 Nr. 3 VgV.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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