Titel: Befreiung von der Abwasserabgabe nur bei Vorhandensein einer gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
        
    
    
    
        Datum: 20.11.2017
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 9 A 1686/11
        
    
    
        
            Gesetz: LWG NRW
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Abwasserrecht, 
            
                    Kommunales Haushaltsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18003575
            
        
    
    
Befreiung von der Abwasserabgabe nur bei Vorhandensein einer gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 – 9 A 1686/11
Leitsätze des Gerichts (Auszug):
- Die Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW a.F. ist grundsätzlich nur bei Vorhandensein einer in dem betreffenden Veranlagungsjahr gültigen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zu gewähren (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2004, 9 A 3750/02).
 - Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn eine wasserrechtliche Duldung lediglich den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsende einer alten und dem Geltungsbeginn einer neuen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis »überbrückt«, etwa weil die zuständige Wasserbehörde über einen bei ihr frühzeitig gestellten, positiv zu bescheidenden Antrag auf Erteilung der neuen Erlaubnis nicht rechtzeitig entschieden hat, und während dieses »Überbrückungszeitraums« die materiellen Befreiungsvoraussetzungen offensichtlich vorlagen, kann offenbleiben. …
 
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