Titel: Zuordnung eines Liefervertrags zur Entnahmestelle bei der Verwechslung von Zählern
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (in Schleswig)
        
    
    
    
        Datum: 14.03.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 14 U 52/15
        
    
    
        
            Gesetz: StromGVV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            Nichtzulassungsbeschwerde anhängig; BGH, Az.: VIII ZR 78/16
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            16001826
            
        
    
    
Zuordnung eines Liefervertrags zur Entnahmestelle bei der Verwechslung von Zählern
OLG Schleswig, Urteil vom 14.03.2016 – 14 U 52/15
Leitsätze des Gerichts:
- Die Zuordnung einer Stromlieferung zu einem Lieferungsvertrag erfolgt auf Grund wertender, normativer Kriterien. Die Zählernummer kann aus technischen und organisatorischen Gründen auch der Identifikation eines Stromanschlusses und damit eines Stromliefervertrages dienen.
 - Ein konkludenter Stromlieferungsvertrag in Form einer sogenannten Realofferte ist ausgeschlossen, wenn zwischen Versorgungsunternehmen und einem Dritten schon eine Energieliefervereinbarung besteht.
 Der Stromzähler dient nicht nur der Erfassung und Abrechnung des gelieferten Stroms sondern konkretisiert auch die Abnahmestelle und damit Lieferort und Lieferumfang. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 StromGVV gehört zu den notwendigen Angaben eines Strom-Grundversorgungsvertrages neben der Angabe der Anlagenadresse auch die Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts für den Zähler.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.
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