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Titel: Konzessionsvergabeverfahren gemäß §§ 46 ff. EnWG - Rügeobliegenheiten gemäß § 47 EnWG, Finanz-, Personal- und Sachausstattung sowie Erfahrung als Netzbetreiber als unzulässige Auswahlkriterien, mehrheitliche Kostentragung des rügenden Unternehmens
Behörde / Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (in Schleswig)
Datum: 25.06.2018
Aktenzeichen: 16 U 3/18 Kart
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 19005000

Konzessionsvergabeverfahren gemäß §§ 46 ff. EnWG - Rügeobliegenheiten gemäß § 47 EnWG, Finanz-, Personal- und Sachausstattung sowie Erfahrung als Netzbetreiber als unzulässige Auswahlkriterien, mehrheitliche Kostentragung des rügenden Unternehmens

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2018 – 16 U 3/18 Kart

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Einhaltung der Rüge- und Klagefristen ist für eine jede ausgebrachte Rüge gemäß § 47 EnWG gesondert zu bestimmen. Wird einer Rüge nur teilweise abgeholfen, beginnt für den modifizierten Teil erneut die außergerichtliche Rügefrist und für den nicht abgeholfenen Teil die Klagefrist zu laufen. Dem Problem, dass verschiedene Bieter verschiedene Rügen erheben und sich so in einem Konzessionsvergabeverfahren mehrere voneinander abweichende Rüge- und Klagefristen ergeben, kann durch Verbindung der Verfahren zur einheitlichen Entscheidung Rechnung getragen werden.
  2. Bei den Kriterien „Finanzausstattung“, „Sachausstattung“, „Personalausstattung“ und „Erfahrung als Netzbetreiber“ handelt es sich nicht ausschließlich um ausdifferenzierte Unterkriterien für die Untergruppe „Versorgungssicherheit“. Vielmehr stellen diese „mitlaufende“ Beurteilungskriterien für die Gewähr der Zielerreichung bei den jeweiligen einzeln abgefragten Leistungen/Zielen dar, die bei der Bewertung der Betriebskonzepte bei allen Kriterien mitzudenken sind.
  3. Wird ein Großteil der geltend gemachten Rügen als unbegründet abgewiesen, kann dies bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits berücksichtigt werden.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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