Titel: Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Nürnberg (Bayern)
        
    
    
    
        Datum: 10.10.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 14 U 1168/15
        
    
    
        
            Gesetz: BGB
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            17002067
            
        
    
    
Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks oder Gebäudes zu Wohnzwecken
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 – 14 U 1168/15
Leitsatz des Gerichts:
Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.
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