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Titel: Sicherung der Verpflichtung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage; Erfordernis einer zusätzlichen Vormerkung zur Absicherung mehrerer Rechtsnachfolger
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht München (mit Außenstelle in Augsburg) (Bayern)
Datum: 18.04.2012
Aktenzeichen: 34 Wx 35/12
Gesetz: BGB, GBO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Verfahrensrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17002078

Sicherung der Verpflichtung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage; Erfordernis einer zusätzlichen Vormerkung zur Absicherung mehrerer Rechtsnachfolger

OLG München, Beschluss vom 18.04.2012 – 34 Wx 35/12

Leitsätze des Gerichts:

  1. Mit Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, wegen mehrerer Ansprüche eine weitere Vormerkung zu bewilligen.
  2. Die Verpflichtung des Bestellers einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenüber einem Berechtigten, mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass dieser einen Dritten benenne, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage übernehmen solle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, kann dann nicht durch eine (einzige) Vormerkung gesichert werden, wenn Dritter auch der Versprechensempfänger selbst sein soll.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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