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Titel: DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: 15 U 249/24
Gesetz: DSGVO, ZPO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 25088786

DSGVO: Erledigte Forderungen sind unverzüglich zu löschen

– OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24 –

Leitsatz der Redaktion:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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