Titel: Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Koblenz (Rheinland-Pfalz)
        
    
    
    
        Datum: 07.11.2013
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 1 U 35/13
        
    
    
        
            Gesetz: HaftPfl.G, AVBWasserV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Wasserrecht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            Rechtsmittel eingelgt; BGH, Az. III ZR 490/13
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            14002968
            
        
    
    
Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2013 – 1 U 35/13
Leitsatz des Gerichts:
Obliegt die Unterhaltungslast für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses dem Träger der (öffentlichen) Wasserversorgung, so beginnt die haftungsrechtliche Verantwortung des Anschlussnehmers erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage. Ein jenseits der Hausdurchführung und vor der Kundenanlage aufgetretener Schaden ist dann nicht auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG zurückzuführen.
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