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Titel: Kartellrechtlich begründete Nichtigkeit eines Konzessionsvertrags nach § 46 Abs. 2 EnWG
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe (mit Außenstelle in Freiburg im Breisgau) (Baden-Württemberg)
Datum: 26.03.2014
Aktenzeichen: 6 U 68/13
Gesetz: EnWG, GWB, KAV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 14002967

Kartellrechtlich begründete Nichtigkeit eines Konzessionsvertrags nach § 46 Abs. 2 EnWG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 – 6 U 68/13

Leitsätze des Gerichts:

Der Altkonzessionär, der sich an einem Konzessionsverfahren für einen Vertrag gemäß § 46 Abs. 2 EnWG beteiligt hat, ist von einer Konzessionsvergabeentscheidung der Gemeinde, die zugunsten eines anderen Bieters getroffen wurde, in besonderer Weise betroffen, weil er im Falle des Rechtsbestands des Konzessionsvertrages zur Übereignung der notwendigen Verteilungsanlagen an den Neukonzessionär verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG). Er kann deshalb die aus § 134 BGB folgende Nichtigkeit des Konzessionsvertrags wegen Verstoßes gegen die Anforderungen aus §§ 1, 46 Abs. 1, 2 EnWG und § 20 GWB a.F. selbst dann geltend machen, wenn er von der Möglichkeit, vor Abschluss des Konzessionsvertrags eine Unterlassungsverfügung gegen die Gemeinde zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH Urt. v. 17.12.2013, KZR 66/12).

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