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Titel: Operative Abwicklungskosten eines Netzbetreibers nach EEG und KWKG sind beeinflussbare Kosten
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 08.11.2023
Aktenzeichen: 3 Kart 32/22
Gesetz: EEG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 24082141

Operative Abwicklungskosten eines Netzbetreibers nach EEG und KWKG sind beeinflussbare Kosten

– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2023 – 3 Kart 32/22 –

Leitsatz des Gerichts:

Die Kosten, die einem Netzbetreiber durch die operative Abwicklung der ihn kraft Gesetzes treffenden Pflicht zur Abnahme und Vergütung von EEG- bzw. KWKG-Strom entstehen, etwa in Form von Personal- und Sachaufwand (sog. operative Abwicklungskosten), sind nicht als Kosten aus „gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten“ und damit nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 21a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu qualifizieren, weil sie zumindest in der Höhe beeinflusst werden können. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der operativen Abwicklungskosten kommt gleichfalls nicht in Betracht.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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