Titel: Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA und Unterlassungsansprüche nach UKlaG
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 21.09.2023
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 5 U 4/22
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, UKlaG, UWG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Wettbewerbs-/Kartellrecht, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            23082134
            
        
    
    
Aufsichtsmaßnahmen der BNetzA und Unterlassungsansprüche nach UKlaG
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 09.2023 – 5 U 4/22
Leitsätze des Gerichts:
- Die im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG oder § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gegenüber einem Dritten bestehende Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Bundesnetzagentur in einem energierechtlichen Aufsichtsverfahren eine bestandskräftige Untersagungsverfügung erlassen hat, und das Energieversorgungsunternehmen erklärt, dass es sich an diese Verfügung halten wird.
 - Eine Energiepreiserhöhung, die lediglich mit „operativen Gründen“ oder „außergewöhnlich stark angestiegenen Großhandelspreisen an den Energiemärkten“ begründet wird, verstößt gegen das Transparenzgebot von § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG.
 - Ein Folgenbeseitigungsantrag gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG gerichtet auf Rückzahlung des auf unzulässige Preiserhöhungen entfallenden Anteils der Zahlung an die jeweiligen Verbraucher ist nicht hinreichend bestimmt.
 - Ein Anspruch auf die Versendung von Berichtigungsschreiben kommt als Folgenbeseitigungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG in Betracht.
 - Ein Verbraucherverband kann von dem zur Versendung eines Berichtigungsschreibens verpflichteten Unternehmer als vorbereitendem Hilfsanspruch gem. § 242 BGB Auskunft über Namen und Anschrift der von einem Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz betroffenen Verbraucher verlangen. Eine bestimmte Sortierung der Angaben schuldet der Unternehmer nicht.
 
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