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Titel: Regressionsfunktion in der Qualitätsregulierung
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 06.10.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 749-19 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 22006432

Regressionsfunktion in der Qualitätsregulierung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2021 – VI-3 Kart 749-19 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die von der Bundesnetzagentur in der vierten Qualitätsregulierung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber verwendete Regressionsfunktion zur Ermittlung des netzbetreiber-individuellen Referenzwertes auf der Mittelspannungsebene ist nicht zu beanstanden. Der für den Regressionskoeffizienten c auf 1,1816 festgesetzte Wert überschreitet den modelltheoretisch ermittelten Erwartungsbereich von 0,5 bis 1 statistisch nur geringfügig und ist ingenieurswissenschaftlich noch plausibel. Eine Rückführung des Regressionskoeffizienten c in den Erwartungsbereich ist der gewählten Festlegung zudem nicht deutlich überlegen.
  2. Der auf § 82 Abs. 2 S. 4 EnWG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf anonymisierte Offenlegung der Daten der an der Bestimmung der Regressionsfunktion für die Mittelspannungsebene teilnehmenden Netzbetreiber zu Lastdichte, ASIDI-Werten und Anzahl der Letztverbraucher bleibt ohne Erfolg, weil von der Offenlegung der Daten kein entscheidungserheblicher Inhalt zu erwarten ist.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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