Titel: Zuständigkeit der Regulierungsbehörde nach MsbG
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 07.10.2020
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI – 3 Kart 884-19 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, MsbG
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005971
            
        
    
    
Zuständigkeit der Regulierungsbehörde nach MsbG
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2020 – VI – 3 Kart 884-19 (V)
Leitsätze der Redaktion:
- Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG richtet sich nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG.
 - In Abweichung vom Gesamtkonzept der Zuständigkeitszuweisung im Messstellenbetriebsgesetz (Allzuständigkeit der Bundesnetzagentur) gelten für die Überwachung und Durchsetzung der entflechtungsrechtlichen Vorgaben im modernen Messstellenbetrieb die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des EnWG: damit ist insoweit die Landesregulierungsbehörde zuständig, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
 
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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