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Titel: Veränderungen der Personalzusatzkosten nach dem Basisjahr
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 19.08.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 776/19
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 21005981

Veränderungen der Personalzusatzkosten nach dem Basisjahr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2020 – VI-3 Kart 776/19

Leitsätze des Gerichts:

  1. Kosten, die sich erst durch eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach dem Basisjahr als eigene Personalzusatzkosten des Netzbetreibers darstellen, sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, Nr. 11 ARegV zu qualifizieren.
  2. Nicht nur für die Kostenprüfung gemäß § 6 Abs. 1 ARegV, sondern auch für die Zuordnung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen i.S.d. § 11 Abs. 2 ARegV ist angesichts des Zusammenhangs mit dem und der Auswirkungen der Kostenzuordnung auf den Effizienzvergleich sowie aufgrund eines verfahrenstechnischen Bedürfnisses nach einem fixen Endpunkt des maßgeblichen Betrachtungszeitraums für alle Netzbetreiber einheitlich und abschließend auf die tatsächlichen Verhältnisse des Basisjahres abzustellen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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