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Titel: Genehmigung einer Investitionsmaßnahme
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 16.12.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart16/20 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 21005986

Genehmigung einer Investitionsmaßnahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2020 - VI-3 Kart16/20 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur, vorab festzulegen, dass für kostenpflichtige Amtshandlungen nach § 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EnWG grundsätzlich deren wirtschaftlicher Wert i.S.d. § 91 Abs. 3 S. 2 EnWG berücksichtigt werden kann, noch die Erstellung einer entsprechenden Matrix als interne Berechnungsgrundlage für diese Fälle ein Beleg dafür, dass sie es unterlässt, ihr Entschließungsermessen im konkreten Einzelfall auszuüben. Die Erstellung einer Matrix für den »Normalfall« dient einer gleichmäßigen, diskriminierungsfreien Ermessensausübung und einer dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Verwaltungspraxis. Die Bundesnetzagentur ist hierdurch nicht gehindert, sich im konkreten Einzelfall gegen die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes und den Rückgriff auf die Matrix zu entscheiden.
  2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der kostenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 91 Abs. 3 S. 2 EnWG bei Genehmigungen nach § 23 ARegV an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der beantragten Investitionsmaßnahme orientiert. Da deren Wert bekannt ist und ohne rechnerische Zusatzschritte verwendet werden kann, ermöglichen sie eine praktikable, objektiv nachvollziehbare und einheitliche Gebührenermittlung. Gemäß § 91 Abs. 10 EnWG i.V.m. 9 Abs. 2 VwKost ist die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bundesnetzagentur über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 23 ARegV maßgebend.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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