Titel: Fixierung von BKZ und Netzanschlusskosten und Kapitalkostenabzug
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 01.07.2020
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI – 3 Kart 783/19 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: ARegV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005693
            
        
    
    
Fixierung von BKZ und Netzanschlusskosten und Kapitalkostenabzug
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2020 – VI – 3 Kart 783/19 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs gemäß § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV ist eine Fixierung der zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2016 vereinnahmten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge entsprechend der durch § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV geforderten unveränderten Fortführung der kalkulatorischen Restwerte der in diesem Zeitraum aktivierten Anlagengüter nicht geboten. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV erfasst aus Investitionen folgende Kapitalkosten, nicht aber auch vereinnahmte Ertragszuschüsse.
 - Auch der Ersatzanteil einer nach § 23 Abs. 6 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahme unterliegt gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 ARegV bereits in der 3. Regulierungsperiode dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV.
 
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