Titel: Zur Definition einer dezentralen Erzeugungsanlage
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 11.09.2019
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 804/18
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, StromNEV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005627
            
        
    
    
Zur Definition einer dezentralen Erzeugungsanlage
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 – VI-3 Kart 804/18
Leitsätze des Gerichts:
- Ein sowohl an ein Verteilernetz als auch an ein Übertragungsnetz angeschlossenes Kraftwerk ist keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 11 EnWG. Die dort vorausgesetzte Anschluss- und Erzeugungssituation erfasst nur ausschließlich an das Verteilernetz angeschlossene und für die Einspeisung in das Verteilernetz erzeugende Anlagen.
 - Es widerspricht der ratio des § 18 Abs.1 S.1 StromNEV, Anlagen, die weiterhin auch die Strukturen des Übertragungsnetzes in Anspruch nehmen, die mit dem Entgelt für vermiedene Netzentgelte verbundene und bezweckte Privilegierung zukommen zu lassen.
 
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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