Titel: Festlegung der BNetzA des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierung von H- nach L-Gas rechtmäßig
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 25.04.2018
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 20/17 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, GasNZV
        
    
    
        Artikeltyp:
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18002185
            
        
    
    
Festlegung der BNetzA des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierung von H- nach L-Gas rechtmäßig
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - VI-3 Kart 20/17 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Ein Energieversorgungsunternehmen, das in Deutschland Endkunden mit L-Gas beliefert, ist durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2016 (BK7-16-050) über die Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (BK7-11-002), die die dauerhafte Beibehaltung eines Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas dem Grunde nach vorgibt, in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen und damit materiell beschwert.
 - Die Festlegung vom 21.12.2016 (BK7-16-050) ist im Hinblick auf die dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgeltes für die Konvertierungsrichtung von H- nach L-Gas sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur das Vertrauen der Marktbeteiligten in den unveränderten Fortbestand des in der Ausgangsfestlegung vom 27.03.2012 (BK7-11-002) diesbezüglich vorgesehenen Absenkungspfades ermessensfehlerfrei nur gering gewichtet.
 
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