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Titel: Abgrenzung von Kundenanlagen und Netz nach § 3 Nr. 24a EnWG
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 13.06.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 48/17
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 18002184

Abgrenzung von Kundenanlagen und Netz nach § 3 Nr. 24a EnWG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018 - VI-3 Kart 48/17

Leitsätze des Gerichts:

§ 3 Nr. 24a EnWG

  1. Unter Zugrundelegung des sowohl nach den nationalen wie den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzuwendenden weiten Netzbegriffs bilden die in § 3 Nr. 24a EnWG genannten, der Regulierung nicht unterfallenden Kundenanlagen die rechtlichen wie tatsächlichen Ausnahmen zum regulierten Versorgungsnetz im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG. Die Auslegung der in § 3 Nr. 24a EnWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kundenanlage hat demgemäß unter Beachtung des zwischen reguliertem Netz und Kundenanlage bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu erfolgen.
  2. Das in § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG genannte Merkmal der „räumlichen Zusammengehörigkeit“ setzt in Abgrenzung zu verstreuten, diffundierenden und mit ihrer Umgebung verschmelzenden Gebieten eine von außen wahrnehmbare und durch die innere Verbundenheit geschaffene räumliche Gebietseinheit voraus, die nur vorliegt, wenn sie nicht durch störende oder trennende Unterbrechungen, wie es regelmäßig bei Straßen der Fall ist, aufgehoben wird.
  3. Für die in § 3 Nr. 24a lit. c) genannte Voraussetzung der Unbedeutendheit für den Wettbewerb ist maßgeblich, ob die Anlage angesichts ihres wettbewerblichen Einflusses als Teil des natürlichen Monopols anzusehen und deswegen eine Regulierungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Dies ist mittels einer wertenden Gesamtschau derjenigen Kriterien zu beurteilen, die Aufschlüsse über das wirtschaftliche Gewicht und damit über die Ähnlichkeit der Anlage mit einem typischen regulierten Verteilernetz gibt. Der wettbewerbliche Einfluss hängt insbesondere von der Anzahl der an die Anlage angeschlossenen Letztverbraucher, der Menge der durchgeleiteten Energie sowie der geografischen Ausdehnung ab, wobei ein absoluter Maßstab anzulegen ist.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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