Titel: Zulässigkeit eines Muster-Netznutzungsvertrags als Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 15.03.2017
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 105/15 (V)
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, StromNZV, StromNEV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            17002088
             ebenso Versorgungswirtschaft 12/2017, Seite 362
        
    
    
Zulässigkeit eines Muster-Netznutzungsvertrags als Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2017 – VI-3 Kart 105/15 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Die Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags, der einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme gewährleistet, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Die Festlegung eines Standardangebots nach § 28 StromNZV ist nicht vorrangig zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags.
 - Der der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anliegende Muster-Netznutzungsvertrag ist hinsichtlich der enthaltenen Regelungsbereiche abschließend. Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung besteht weiterhin die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren, § 20 Abs. 1 EnWG.
 - Die Festlegung BK6-13-042 enthält keine von § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV abweichenden Regelungen. Die Vorgaben zum Pooling werden durch die Festlegung nicht berührt.
 - In der Gleichbehandlung von Kraftwerksbetreibern und anderen Netznutzern durch die Festlegung BK6-13-042 liegt kein Verstoß gegen die in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei auszugestalten.
 
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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