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Titel: Begrenzte Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV bei gesondertem Entgelt aufgrund singulär genutzter Betriebsmittel bei Zusammentreffen mit sog. Pooling
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 15.03.2017
Aktenzeichen: VI-3 Kart 197/15 (V)
Gesetz: StromNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Dokumentennummer: 17002054

Begrenzte Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV bei gesondertem Entgelt aufgrund singulär genutzter Betriebsmittel bei Zusammentreffen mit sog. Pooling

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2017 – VI-3 Kart 197/15 (V)

Leitsätze des Gerichts:

Bei einem Zusammentreffen der Fallgestaltungen nach § 19 Abs. 3 und § 17 Abs. 2a StromNEV erstreckt sich die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV auch auf das Vorliegen der gleichen Netz- bzw. Umspannebene im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 StromNEV. Für die Bewertung, ob die gegebenenfalls zu poolenden Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene liegen, ist bei einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln die nach § 19 Abs. Abs. 3 S. 4 Strom-NEV fingierte Abrechnungsebene zu betrachten.

Die Fiktionswirkung des § 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV bezieht sich dagegen nicht auf das in § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV genannte Erfordernis, dass die Entnahmestellen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sein müssen.

Das Pooling von Entnahmestellen ist nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers auf Netznutzungsverhältnisse zwischen einem Netznutzer und einem Netzbetreiber beschränkt. Eine Erstreckung der Fiktionswirkung auf Fallgestaltungen mit mehreren Netzbetreibern ist auch nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der mit dem Pooling einhergehenden Privilegierung geboten.

Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf Anschlusskonstellationen, in denen keine Netzbetreiberidentität vorliegt, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke sowie vergleichbarer Interessenlage aus.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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