Titel: Anwendung des IT-Sicherheitskatalogs auf alle Betreiber von Gas- und Elektrizitätsverteilernetzen
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
        
    
    
    
        Datum: 19.07.2017
    
    
    
        
            Aktenzeichen: VI-3 Kart 109/16 [V]
        
    
    
        
            Gesetz: EnWG, BSI-G, BSI-KritisV
        
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Energie(wirtschafts)recht, 
            
                    Verfahrensrecht
            
        
    
    
    
        
            Rechtsstand:
            Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
        
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18002100
            
        
    
    
Anwendung des IT-Sicherheitskatalogs auf alle Betreiber von Gas- und Elektrizitätsverteilernetzen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2017 - VI-3 Kart 109/16 [V]
Leitsätze des Gerichts:
- 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der am 12.08.2015 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichte „IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Absatz 1a Energiewirtschaftsgesetz“ alle Energieversorgungsnetzbetreiber ungeachtet der Größe und der Sicherheitsrelevanz des betroffenen Verteilernetzes erfasst. Der IT-Sicherheitskatalog ist nach dem Gesetzeswortlaut unterschiedslos an sämtliche Netzbetreiber zu adressieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 11 Abs. 1b, Abs. 1c EnWG bzw. des BSI-Gesetzes i.V.m. mit der BSI-KritisV.
 - Eine Differenzierung zwischen einzelnen Energieversorgungsnetzbetreibern nach ihrer Größe oder der Systemrelevanz der Netze ist auch nicht durch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind wegen ihrer versorgungstechnischen Sonderstellung nicht mit den Betreibern von Energieanlagen oder Anlagen aus sonstigen Sektoren vergleichbar.
 
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.
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